Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bergmannsversorgungsscheingesetz
BVSG NW§ 5 Umfang der Beschäftigungspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVSG%20NW/5#abs-1 (1) Arbeitgeber, die über mindestens einhundert Arbeitsplätze im Sinne des § 4 verfügen, haben auf 1 v. H. der Arbeitsplätze Inhaber der Bergmannsversorgungsscheins zu beschäftigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVSG%20NW/5#abs-2 (2) Bei Berechnung der Zahl der Pflichtplätze nach Absatz 1 sich ergebende Bruchteile bleiben unberücksichtigt.